Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe
Was sagt EU-Datenschutzverordnung Artikel 3?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;
Quelle: Verordnung (EU) 2018/1725, Datenschutz für EU-Organe, gelesen am 2026-08-14.
| Im Rechtsakt | EU 2018/1725 |
| CELEX | 32018R1725 |
| Gelesen am | 2026-08-14 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „operative personenbezogene Daten“ alle personenbezogene Daten, die von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, verarbeitet werden, um die in den Rechtsakten zur Gründung dieser Einrichtungen oder sonstigen Stellen festgelegten Ziele und Aufgaben zu erfüllen;
3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Dieselbe Regel in anderen Rechtsakten
Diese Artikel tragen dieselbe amtliche Überschrift. Der Wortlaut ist nicht gleich; lesen Sie jeden Text bei seiner Quelle.
- DSGVO Artikel 4 — Begriffsbestimmungen
- KI-Verordnung Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
- NIS2 Artikel 6 — Begriffsbestimmungen
- DSA Artikel 3 — Begriffsbestimmungen
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
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