Artikel 15 — Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 15?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | III · Obligations of economic operators |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
(2) Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
a) eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und
b) eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.
(3) Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und
b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.
(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
(5) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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