Artikel 18 — Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 18?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | III · Obligations of economic operators |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessenträger wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.
(2) Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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