Artikel 17 — Informationen für Wirtschaftsakteure
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 17?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Kommission stellt den Wirtschaftsakteuren unentgeltlich allgemeine Informationen über diese Verordnung zur Verfügung. (2) Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsakteuren auf Anfrage unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene und nationale …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | III · Obligations of economic operators |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Kommission stellt den Wirtschaftsakteuren unentgeltlich allgemeine Informationen über diese Verordnung zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsakteuren auf Anfrage unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter diese Verordnung fallenden Produkte zur Verfügung. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) Anwendung.
Die Kommission erlässt spezifische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, mit besonderem Bezug auf die Bedürfnisse derjenigen, die als KMU gelten, einschließlich Kleinstunternehmen, über die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten.
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