Artikel 16 — Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 16?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | III · Obligations of economic operators |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3 · Absatz 4 · Absatz 5
(1) Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 4 Absätze 2 und 3 jener Verordnung findet auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen.
(2) Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig,
a) dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht;
b) dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht.
Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
Weitere Artikel dieses Kapitels
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
Für wen gilt das
Das Register nennt fünf Rollen. Öffnen Sie eine Rolle, um die Pflichten dieses Rechtsakts zu sehen, jede Zeile mit Artikel und Quelle.
Gilt das für uns?
- Do ai governance rules apply to an online marketplace?
- Do personal data rules apply to an online marketplace?
- Do cross-border data rules apply to an online marketplace?
- Do cybersecurity rules apply to an online marketplace?
- Do health data rules apply to an online marketplace?
- Do online platforms rules apply to an online marketplace?
Alle Rollen im Register · Alle Fragen nach Rolle
Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.
Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht
ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.
Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.