Artikel 20 — Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten

Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988

Was sagt GPSR Artikel 20?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das …

Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.

Im RechtsaktEU 2023/988
KapitelIII · Obligations of economic operators
CELEX32023R0988
Gelesen am2026-09-26

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

Zu einem Absatz springen: Absatz 1 · Absatz 2 · Absatz 3

(1) Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 meldet der Hersteller den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretenen Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.

(3) Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, unterrichten unverzüglich den Hersteller davon. Der Hersteller nimmt die Meldung nach Absatz 1 vor oder weist den Einführer oder einen der Händler an, die Meldung vorzunehmen.

Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.

Artikel auf EUR-Lex öffnen

Weitere Artikel dieses Kapitels

Für wen gilt das

Das Register nennt fünf Rollen. Öffnen Sie eine Rolle, um die Pflichten dieses Rechtsakts zu sehen, jede Zeile mit Artikel und Quelle.

Gilt das für uns?

Alle Rollen im Register · Alle Fragen nach Rolle

Der Wortlaut ist aus der amtlichen Quelle zitiert und ist keine Rechtsberatung. Ein nationales Gericht liest die Sprachfassung, die in seiner Jurisdiktion bindet.

Zurück zum Rechtsakt · EU-Rechtsakte, gelesen bis hinunter zum nationalen Recht

ExploreWorldAI is operated by Valkiv Ventures AB (Reg. no. 556995-1311), Kungsgatan 8, 111 43 Stockholm, Sweden. EU-hosted, with data processing assessed against the GDPR. Contact: hello@exploreworldai.com.

Machine-readable summaries for AI agents: /llms.txt and /llms-full.txt.