Artikel 23 — Marktüberwachung
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 23?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte finden Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, Artikel 18, Artikel 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | V · Market surveillance and implementation |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte finden Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, Artikel 18, Artikel 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung.
(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EU) 2019/1020 wie folgt Anwendung:
a) Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bzw. „geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „diese Verordnung und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder diese Verordnung“ in den Artikeln 11, 13, 14, 16, 18 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;
b) die Bezugnahme auf „die Harmonisierungsrechtsvorschriften und diese Verordnung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;
c) Bezugnahmen auf „Netzwerk“ in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 21 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf das „Netzwerk für Verbrauchersicherheit gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;
d) Bezugnahmen auf „Nichtkonformität“, „Nichtkonformitäten“ und „nichtkonform“ bzw. „nicht konform“ in den Artikeln 11, 13 bis 16, 22 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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