Artikel 29 — Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen

Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988

Was sagt GPSR Artikel 29?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.

Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.

Im RechtsaktEU 2023/988
KapitelV · Market surveillance and implementation
CELEX32023R0988
Gelesen am2026-09-26

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.

(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.

(3) Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.

(4) Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.

(5) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.

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