Artikel 28 — Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 28?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete …
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | V · Market surveillance and implementation |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn
a) das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
b) das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.
Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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