Artikel 25 — Schnellwarnsystem Safety Gate

Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988

Was sagt GPSR Artikel 25?

Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut

(1) Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.

Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.

Im RechtsaktEU 2023/988
KapitelV · Market surveillance and implementation
CELEX32023R0988
Gelesen am2026-09-26

Amtlicher Wortlaut

Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.

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(1) Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle, die mindestens dafür zuständig ist, die Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, diese zur Validierung an die Kommission zu übermitteln und mit der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 bis 6 zu kommunizieren.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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