Artikel 24 — Berichterstattung
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 24?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | V · Market surveillance and implementation |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.
Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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