Artikel 30 — Netzwerk für Verbrauchersicherheit
Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988
Was sagt GPSR Artikel 30?
Kurze Antwort, direkt aus dem amtlichen Wortlaut
(1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.
Quelle: Produktsicherheitsverordnung — Verordnung (EU) 2023/988, gelesen am 2026-09-26.
| Im Rechtsakt | EU 2023/988 |
| Kapitel | V · Market surveillance and implementation |
| CELEX | 32023R0988 |
| Gelesen am | 2026-09-26 |
Amtlicher Wortlaut
Gelesen beim Amt für Veröffentlichungen der EU zu dieser CELEX-Nummer. Der Wortlaut steht wie veröffentlicht, nichts ist umgeschrieben oder zusammengefasst.
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(1) Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.
Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.
(2) Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.
(3) Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:
a) die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,
b) die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,
c) die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,
d) die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,
Der Artikel wird im amtlichen Wortlaut fortgesetzt.
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